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Schutz

Schutzmaßnahmen für den Rotmilan

  • Verringerung der Belastungen, die von Pestiziden - insbesondere von Rodentiziden - ausgeht.

  • Verringerung der Gefahren an Stromtrassen im Sinne des §53 BNatSchG (Vogelschutz an Energiefreileitungen) und an Bahnanlagen durch Entschärfung vogelgefährlicher Mastkonstruktionen.

  • Förderung naturnaher Waldbewirtschaftung

  • Einhaltung der Horschutzzonen
  • Berücksichtigung von Brutplätzen und Schlafplätze des Rotmilans bei der Planungen von Windkraftanlagen

  • Schaffung von Struktur in der Agrarlandschaft durch Anlage von Brachen oder Blühstreifen im Rahmen von ökologieschen Vorrangflächen

 

Rechtliche Ursachen für den Rotmilanschutz

Der Rotmilan ist durch europäische sowie durch nationale Gesetzgebung geschützt.
Die rechtliche Grundlage für den Schutz auf europäischer Ebene bildet die EU-Vogelschutzrichtlinie und im speziellen der Artikel 4 (1): „Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In Deutschland ist der Rotmilan wie alle anderen Vogelarten durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Der Schutz ist im § 44 festgeschrieben und verbietet folgende Handlungen:

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

 

Im Land Sachsen-Anhalt wird zudem mit dem § 28 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) der Nestbereich von störungsempfindlichen Arten, so auch vom Rotmilan, geschützt. Im wortlaut heist es dort:

„Zum Schutz der besonders störungsempfindlichen und in ihrem Bestand gefährdeten Arten ist es nicht gestattet, Bruten von Schwarzstorch, Adlerarten, Rotmilan, Wanderfalke und Kranich durch störende Handlungen wie Aufsuchen, Filmen oder Fotografieren zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Brut und Aufzucht störende Handlungen sind in einem Umkreis von 300 Metern zu unterlassen. Die Niststätten dieser Arten dürfen in einem Umkreis von 100 Metern, im Fortpflanzungszeitraum in einem Umkreis von 300 Metern, durch den Charakter des unmittelbaren Horstbereiches verändernde Maßnahmen, insbesondere durch Freistellen von Brutbäumen oder Anlegen von Sichtschneisen, nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die zuständigen Naturschutzbehörden können Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen.“

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