Satzung
Satzung des Vereins [Eingetragene Neufassung der Satzung (VR 37297)]
Förderkreis für Vogelkunde und Naturschutz am Museum Heineanum e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Name des Vereins ist „Förderkreis für Vogelkunde und Naturschutz am Museum Heineanum e.V.“, abgekürzt: „Förderkreis am Heineanum e.V."
- Er hat seinen Sitz in Halberstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und die Unterstützung naturschutzrelevanter Grundlagenforschung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Koordinierung und Unterstützung verschiedener Akteure bei der Erforschung und dem Schutz der heimischen Vogelwelt, insbesondere der diesbezüglichen Arbeit des Museums Heineanum.
- Aufgaben des Vereins sind insbesondere
(a) Zur Verwirklichung der Ziele des § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beizutragen;
(b) Die Förderung des Naturschutzgedankens in der Bevölkerung, unter anderem durch Stärkung der Umweltbildung und -erziehung für Kinder, Schüler, Jugendliche, Erwachsene und Senioren, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterialien;
(c) Unterstützung von Ausstellungen zu Naturkunde, Naturschutz und zur bildenden Kunst mit Bezug zur Natur;
(d) Aufbau von Kontakten und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Naturschutzes und naturwissenschaftlichen Institutionen, z.B. Hochschulen, Naturkundemuseen, Ornithologenverband Sachsen-Anhalt e.V. (OSA), Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e.V. (DO-G);
(e) die Erforschung und Bewahrung des ornithologiehistorischen Erbes der Familie Heine. - Darüber hinaus unterstützt der Verein
(a) den Erhalt und den Ausbau der naturkundlichen Fachbibliothek im Museum Heineanum als Präsenzbestand und die Möglichkeit der elektronischen Nutzung durch die Öffentlichkeit;
(b) die Erforschung und Bewahrung des ornithologiehistorischen Erbes der Familie Heine
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vereins- und Vorstandsmitglieder können eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Zahlungen darüber hinaus aufgrund von für den Verein erbrachten Leistungen sind möglich, soweit diese angemessen sind.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet haben. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen unter Bezug auf den Zweck und die Aufgaben des Vereins.
- Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
(a) Persönliche Mitglieder,
(b) Korporative Mitglieder,
(c) Ehrenmitglieder. - Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Austritt des Mitgliedes,
(b) Ausschluss des Mitgliedes,
(c) Tod des Mitgliedes. - Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
- Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit drei oder mehr Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
- Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
§ 5 Organe
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein Geschäftsführer und weiteres Personal bestellt werden; § 3 Abs. 2 ist zu beachten.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in sowie kraft Amtes dem/der jeweiligen Fachleiter/Fachleiterin des Museums Heineanum.
- Der Vorstand im Sinne es. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jede/Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden zu einem Tätigwerden ermächtigt.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Dies hat mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet und ist zuständig für:
- Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
- Satzungsänderungen,
- Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
- Auflösung des Vereins.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Schriftführer/Schriftführerin und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Namen, Vornamen, Anschrift, Telefon- und Email-Verbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit nach § 41 BGB.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen:
(a) ddas finanzielle Vermögen des Vereins an das Museum Heineanum (Stadt Halberstadt). Die so erhaltenen Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere für die Förderung des Natur- und Umwelt-schutzes zu verwenden.
(b) die Sachwerte des Vereins (Geräte, Bilder, Vereins-Bibliothek) an den Ornithologenverband Sachsen-Anhalt (OSA), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Halberstadt, 27.02.2018
Die Satzung des Vereins als Pdf zum Herunterladen finden Sie hier.
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Satzung des Förderkreises (c) Förderkreis Museum Heineanum |
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