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Veränderte Hundesteuersätze in den Orstteilen

Knapp 500 Hundesteuerbescheide wurden am 8. und 9. Januar 2015 durch die Stadtverwaltung Halberstadt an die Hundehalter der Ortsteile Aspenstedt, Athenstedt, Langenstein, Ströbeck und Sargstedt verschickt.

Ab diesem Jahr müssen die Hundehalter dieser Ortsteile mehr Hundesteuern als bisher bezahlen. Grund ist die im Jahr 2010 geschlossenen Gebietsänderungsvertrag geregelte Angleichung der Hundesteuern nach einer Übergangszeit von fünf Jahren an die der Kernstadt Halberstadt. Demnach gilt die „2. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern im Gebiet der Stadt Halberstadt“, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, ab 1. Januar 2015 auch in den Ortsteilen Aspenstedt, Athenstedt, Langenstein, Ströbeck und Sargstedt. Der Gebietsänderungsvertrag hatte geregelt, dass die bestehenden Hundesteuersätze in den Ortsteilen in den ersten fünf Jahren der Eingemeindung (bis zum 31. Dezember 2014) Bestand haben. In den bereits 1995 und 1996 eingemeindeten Ortsteilen Emersleben und Klein Quenstedt gab es eine solche Übergangsregelung nicht und die Steuersätze der Stadt Halberstadt galten dort von Anfang an.
Entsprechend des § 6, Absatz 1 der „2. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern im Gebiet der Stadt Halberstadt“ beträgt der Steuersatz für den ersten Hund 87 Euro und für den zweiten Hund 129 Euro. Diese gelten also von diesem Jahr an auch in Aspenstedt, Athenstedt, Langenstein, Ströbeck und Sargstedt. Die bisherigen Hundesteuersätze waren in allen Ortsteilen unterschiedlich und gestalteten sich folgendermaßen:
Aspenstedt: für den ersten Hund 24 Euro; für den zweiten Hund 36 Euro,
Athenstadt: für den ersten Hund 50 Euro; für den zweiten Hund 70 Euro,
Langenstein: für den ersten Hund 36 Euro; für den zweiten Hund 54 Euro,
Ströbeck: für den ersten Hund 48 Euro; für den zweiten Hund 72 Euro,
Sargstedt: für den ersten Hund 50 Euro; für den zweiten Hund 70 Euro.
Neu ist auch das Fälligkeitsdatum für die Ortsteile. Waren die Jahressteuern dort bisher am 1. Juli eines Jahres fällig, so müssen die Hundesteuern jetzt nach neuer Regelung bis zum 15. Februar eines Jahres gezahlt werden. Es ist aber auch eine vierteljährliche Zahlung jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November von jeweils 21,75 Euro möglich. Die Bezahlung kann bar im Bürgerbüro im Rathaus der Stadt, per Überweisung oder per Einzugsermächtigung erfolgen. Die geltende Hundesteuersatzung ist im Bürgerbüro erhältlich und kann unter www.halberstadt.de eingesehen oder als download herunter geladen werden.

Gesetzliche Grundlagen: Aufgrund §§ 4, 6, 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), in der zuletzt geänderten Fassung, aufgrund der §§ 2, 3 des Kommunalabga-bengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 406), in der zuletzt geänderten Fassung und dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 i.V. mit der Verordnung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 27.02.2009 wurde die 2. Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Halberstadt (Hundesteuersatzung) beschlossen . Die Hundesteuersätze sind Durchschnittswerte von Sachsen-Anhalt in der entsprechenden Größe der Stadt.