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Übermittlungssperre für Datenauskunft möglich

Nach § 34 Abs. 4 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung vom 11. August 2004 (GVBl.LSA 45/2004 S. 517) kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Erteilung einer Gruppenauskunft über seine Daten ohne Angabe von Gründen und gebührenfrei widersprechen:

a) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie an zugelassene Bewerber und Bewerberinnen um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates

b) an Antragsteller im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden

c) an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen

d) Adressbuchverlage

nach § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz kann jeder deutsche Staatsangehörige, der im nächsten Jahr volljährig wird, der Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial widersprechen.

Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies dem Bürgerbüro, Holzmarkt 1, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen.

Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits früher bei dieser Meldebehörde (Bürgerbüro) abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.