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Neu- bzw. Wiederberufungen von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern in der Sozialgerichtsbarkeit zum 1. Oktober 2024

Der Präsident des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt informierte, dass die nächste Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit zum 1. Oktober 2024 erfolgen soll.

Der Kommunale Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. gehört gemäß § 14 SGG zu den Vorschlagsberechtigten. Es werden hiermit alle Mitglieder des Verbandes gebeten, Vorschläge für die Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Sozialgerichtsbarkeit unter Beachtung folgender Hinweise zu unterbreiten:

1. Die erneute Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ist zulässig und ausdrücklich erwünscht. Die vorgeschlagene Person darf nicht in einer noch laufenden Amtsperiode bei einem Sozialgericht bzw. beim Landessozialgericht über den vorgesehenen Berufungszeitpunkt (1. Oktober 2024) hinaus stehen.
2. Jedem Vorschlag ist der vom Vorgeschlagenen ausgefüllte Personalbogen (Anlage) im Original beizufügen.
3. Die vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter können nur für die Fachbereiche
– Sozialversicherung,
– Grundsicherung für Arbeitssuchende und
– Arbeitsförderung
benannt werden, da unser Verband nur für diese Fachbereiche vorschlagsberechtigt ist (Auf die gesetzliche Regelung der §§ 12 und 14 SGG wird hingewiesen.).
4. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen Deutsche sein und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben sowie im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben. Bei Vorschlägen für das Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung hierfür die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres und eine mindestens 5-jährige Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter bei einem Sozialgericht ist.
5. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen, weisen wir auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 16 (hier insbesondere § 16 Abs. 4 Nr. 1 bis 5) bis 18 sowie des § 35 Abs. 1 SGG hin.

Hinsichtlich der Ausschlussgründe verweisen wir auf § 44 a DRiG und § 17 SGG. Es wird darum gebeten, der Geschäftsstelle die Vorschläge bis spätestens zum 1. März 2024 zu unterbreiten. Gleichzeitig wird um Verständnis gebeten, dass nur Vorschläge berücksichtigt werden können, welche die Berufungsvoraussetzungen erfüllen und bei denen sämtliche Unterlagen vollständig und im Original rechtzeitig vorliegen.
Verspätet eingehende oder vervollständigte Vorschläge können allenfalls im Rahmen von Ergänzungs- oder Notberufungen berücksichtigt werden.

© Jeannette Schroeder E-Mail