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Information des Umweltamtes zur Gartenabfallverbrennung

In der Zeit vom 15. Oktober bis 30 November dürfen in einigen Gemarkungen des Landkreises pflanzliche Gartenabfälle verbrannt werden, wenn eine anderweitige Entsorgung, zum Bsp. durch die enwi oder durch Eigenkompostierung nicht möglich ist.

Diese Ausnahmemöglichkeit für das Verbrennen gilt  für folgende Gemarkungen: Abbenrode, Aderstedt, Anderbeck, Aspenstedt, Athenstedt, Badersleben, Berßel, Bühne, Danstedt, Dardesheim, Dedeleben, Deersheim, Deesdorf, Derenburg, Dingelstedt, Ditfurt, Eilenstedt, Eilsdorf, Emersleben, Groß Quenstedt, Hausneindorf, Hedersleben, Hessen, Heteborn, Heudeber, Huy-Neinstedt, Klein-Quenstedt, Langeln, Langenstein, Lüttgenrode, Mahndorf, Nienhagen, Osterode, Osterwieck, Pabstorf, Reinstedt, Rhoden, Rodersdorf, Rohrsheim, Sargstedt, Schauen, Schlanstedt, Schmatzfeld, Schwanebeck, Stapelburg, Stötterlingen, Ströbeck, Veckenstedt, Veltheim, Vogelsdorf, Wasserleben, Wedderstedt, Wegeleben, Westerburg, Wülperode, Zilly

Bei Inversionswetterlagen und an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen für alle untersagt. Die Ausnahmeregelungen der Gartenabfallverbrennverordnung dürfen nur Privatpersonen nutzen. Das Verbrennen soll jedoch eine Ausnahme darstellen. Grundsätzlich gilt es, Gartenabfälle vorrangig zu verwerten, so dass die Kompostierung generell Vorrang haben sollte. Wer Gartenabfälle im Frühjahr bereits verbrannt hat, darf im Herbst nicht noch einmal verbrennen. Unbedingt ist das Verbrennmaterial vor dem Verbrennen umzuschichten, damit keine Kleinlebewesen zu Schaden kommen. Das Verbrennmaterial muss trocken sein, so dass eine Rauchentwicklung vermieden werden kann.

Weitere Hinweise und Randbedingungen zur möglichen Verbrennung sind im Internet unter www.kreis-hz.de einzusehen.  Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Abfallbehörde unter folgenden Rufnummern gern zur Verfügung: 03941/5970 – 5764 oder 03941/5970 – 5793.

© Roman Brings E-Mail