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Gartenabfall nur im Ausnahmefall verbrennen

Mit Blick auf die bevorstehende Brennzeit weist das Umweltamt darauf hin, dass in der Zeit vom 1. März bis zum 20. April einmalig pflanzliche Gartenabfälle in allen Gemarkungen des Landkreises Harz verbrannt werden können. Ausgenommen vom Verbrennen sind die Gemarkungen Bad Suderode, Blankenburg und Halberstadt (einschließlich der Stadtteile "Sargstedter Siedlung" und "Wehrstedt").

Die Maßgaben der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Neufassung der Gartenabfallverbrennverord-nung gelten nur für private Gartenbesitzer und Mitgliedern von Kleingartenvereinen und Gartensparten. Der gewerbliche Bereich ist prinzipiell davon ausgenommen.

Vor dem Verbrennen sollte jeder Haus- und Kleingartenbesitzer jedoch sorgfältig prüfen, ob eine der umfangreichen und kostenlosen Möglichkeiten, die die Entsorgungswirtschaft des Landkreis Harz (enwi) anbietet, genutzt werden kann. Dazu zählen die Baum- und Strauchschnittsammlungen und die Annahme von Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen der enwi, die am 24. März beginnt.
Das Verbrennen soll eine Ausnahme sein. Grundsätzlich gilt ein Verwertungsgebot, so dass die Kompostierung Vorrang haben sollte. Im Einzelfall kann sich nach Absprache mit den Veranstaltern örtli-cher Osterfeuer eine weitere Alternative zum Gartenfeuer anbieten. Es ist prinzipiell darauf hinzuweisen: Wer pflanzliche Gartenabfälle im Frühjahr verbrennt, darf unter Beachtung der Regelung in § 2 der Gartenabfallverbrennverordnung nicht noch einmal im Herbst verbrennen.

Sollte in Ausnahmefällen keine Alternative zum Verbrennen der pflanzlichen Gartenabfälle bestehen, so ist das Verbrennen von Gartenabfällen Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und Samstag von 8 bis 14 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen generell verboten.

Bevor die Feuer entzündet werden, gilt es besonders folgende Regelungen der Verordnung zu beachten:

 

  • Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist bei lang anhaltender, extrem trockener oder feuchter Witterung sowie bei austauscharmen Wetterlagen (Inversionswetterlagen) verboten.
  • Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. Bereits angehäufte Gartenabfälle sind zum Schutz von Kleintieren direkt vor dem Verbrennen umzuschichten. 
  • Insbesondere ist es untersagt, frische oder feuchte Gartenabfälle zu verbrennen. 
  • Des Weiteren sei auf die Einhaltung von Mindestabständen (20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben und öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien) hingewiesen.


Einzelheiten zu den Vorschriften der aktuellen Gartenabfallverbrennverordnung können unter www.kreis-hz.de eingesehen werden.

Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen helfen die Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Harz weiter. Sie sind wie folgt zu erreichen:
Sachgebietsleiter der Unteren Abfallbehörde Bernd Germer,
Tel.: 03941/5970-5766; -5793; -5764.

Pressestelle des LK Harz