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Einheitliche Satzungen für alle Ortsteile und Kernstadt

Aus gegebenem Anlass und mit Bezug auf das aktuelle Amtsblatt Nummer 1/2015 der Stadt Halberstadt vom 23. Januar 2015 sei darauf verwiesen, dass mit Wirkung vom Januar 2015 die bestehenden Satzungen der Stadt Halberstadt einheitlich für alle Ortsteile gelten.
Mit den Gebietsänderungsverträgen zwischen den Gemeinden Athenstedt, Aspenstedt, Langenstein, Sargstedt sowie Schachdorf Ströbeck und der Stadt Halberstadt ist die Weitergeltung bestimmter Satzungen der Gemeinden bis zum 31. Dezember 2014 vereinbart worden. Diese Übergangsregelung ist damit außer Kraft getreten und für die Ortschaften Athenstedt, Aspenstedt, Langenstein, Sargstedt und Schachdorf Ströbeck gilt seit 1. Januar 2015 das Ortsrecht der Stadt Halberstadt. Eine Ausnahme bilden die Hebesätze (Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern) der Ortsteile Athenstedt, Aspenstedt, Langenstein, Sargstedt und Schachdorf Ströbeck. Sie bleiben bis zum 31. Dezember 2019 gültig.

Die aktuellen Satzungen der Stadt Halberstadt können auf der städtischen Homepage unter www.halberstadt.de (Bürger + Rathaus | Gesetze und Satzungen | Ortsrecht der Stadt Halberstadt) sowie im Rathaus der Stadt Halberstadt, Holzmarkt 1, 38820 Halberstadt, Abteilung Gemeindeangelegenheiten / Recht und Liegenschaften zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Mit Blick auf das bevorstehende Frühjahr sei an dieser Stelle nochmals der besondere Hinweis auf die Baumschutzsatzung gegeben: Seit 1. Januar 2015 gilt für alle Ortsteile einheitlich die "Baumschutzsatzung der Stadt Halberstadt". Diese schützt alle Laub- und Nadelbäume im privaten Bereich ab einem Stammumfang von 60 cm (in 1,30m Höhe ge-messen), sowie alle Hecken mit einer Länge ab 5 Meter. Geht von einem geschützten Ge-hölz nachweislich Gefahr aus oder ist das Gehölz krank, so kann bei der Abteilung Stadt-grün/Sauberkeit der Stadt Halberstadt ein Antrag auf Rodung gestellt werden. Entspre-chende Formblätter sind auf der Internetseite der Stadt Halberstadt verfügbar, alternativ genügt auch ein formloser Antrag. Die Mitarbeiter der Abteilung Stadtgrün/Sauberkeit werden dann mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen und das Gehölz begutachten. Weitere Rodungsgründe sind das Vorliegen von "öffentlichem Interesse" und Gründe des Baurechtes, die zur Verwirklichung des Bauvorhabens die Rodung des Gehölzes notwendig macht. Selbstverständlich ist es nach Baumschutzsatzung vorgesehen, dass für jedes Gehölz in angemessenem Umfang eine Ersatzpflanzung durchgeführt wird, hierbei wird auch auf die Vorstellungen der Bürger eingegangen.