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Differenzen zum Abriss eines Plattenbaus in der Heinrich-Julius-Straße

Seit ca. 9 Jahren beabsichtigt die WGH das Gebäude Heinrich-Julius-Straße 2 – 4 abzureißen. Da dieses Gebäude in den Bereich der Sanierungssatzung der Stadt Halberstadt gehört, ist hierfür die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung im Vorfeld notwendig.

Ziel der Sanierungssatzung im Bereich Kühlinger Straße/Heinrich-Julius-Straße ist es, die geschlossene straßenseitige Bebauung einschließlich der sich hierdurch ergebenden Raumkanten zu erhalten. Es geht also nicht darum, einen leergezogenen Plattenbau auch für die Zukunft zu bewahren, sondern darum, in Verbindung mit dem Abriss eines Gebäudes einen Wiederaufbau zu erreichen. Hierüber hat die Stadt Halberstadt die WGH umfangreich im Laufe der letzten Jahre informiert. Die Bereitschaft, an der Stelle des abgerissenen Gebäudes ein neues Gebäude wieder aufzubauen, war bzw. ist jedoch bei der WGH nicht vorhanden. Es sei darauf hingewiesen, dass aktuell eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung der Stadt Halberstadt für einen Abriss dieses Gebäudes vorliegt. Diese ist jedoch mit der Auflage des Wiederaufbaues verbunden. Diese Auflage akzeptiert die WGH nicht und hat dem-entsprechend wiederum von den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht.

Bedauerlich ist, dass Seitens der WGH sehr weitgehende Vorwürfe gegenüber der Stadt Halberstadt gemacht werden. Diese Vorwürfe sind haltlos. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Stadt Halberstadt sich bereits vor ca. 5 Jahren im Rahmen eines sogenannten Mediationsverfahrens, d. h., einem außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung eines Streites, bereit erklärt hat, das Grundstück zu übernehmen und für eine Förderung der geplanten Abrissmaßnahmen im Vorfeld Sorge zu tragen. Dies wurde jedoch nach zunächst erklärter Zustimmung durch die WGH letztlich von dieser abgelehnt. Dies war und ist nach wie vor aus Sicht der Stadt Halberstadt unverständlich, da auf diesem Wege die Problematik des Abrisses, die Problematik der Nutzung des Grundstückes und damit auch die Problematik des Wiederaufbaues gelöst worden wäre, ohne dass hierdurch eine Verpflichtung der WGH entstanden wäre.

Die WGH hat stattdessen die streitige Auseinandersetzung mit der Stadt Halberstadt vorgezogen. Die ist selbstverständlich nicht durch die Stadt Halberstadt zu kritisieren. Allerdings führt ein solches gerichtliches Verfahren nicht, zumindest nicht kurzfristig, zur Beendigung einer Meinungsverschiedenheit.

Es trifft zu, dass Seitens der WGH die zwischenzeitlich durch den Stadtrat der Stadt Halberstadt beschlossene Erhaltungssatzung für den Bereich Kühlinger Straße/Heinrich-Julius-Straße einem Normenkontrollverfahren vor dem OVG Magdeburg unterzogen hat. Insoweit ist es auch richtig, dass dieses Verfahren zunächst zu einem Erfolg für die WGH geführt hat.

Die Stadt Halberstadt hat jedoch von der ihr zustehenden Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Gebrauch gemacht. Dies hat sie getan, um offene Fragen, die sich aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ergeben, klären zu lassen. Der hierdurch entstehende zusätzliche Zeitaufwand dürfte aus Sicht der Stadt Halberstadt für die WGH zumutbar sei. Schließlich ist es die WGH, die sich gegen eindeutige Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Halberstadt wendet und ihr vermeintliches Recht, einen Abriss durchzusetzen, ohne einen Wiederaufbau durchführen zu müssen, durchsetzen möchte.

Soweit die WGH den Eindruck zu erwecken versucht, dass der HaWoGe etwas genehmigt worden sei, was ihr selbst verwehrt wird, ist dem strikt entgegenzutreten. Richtig ist, dass der HaWoGe nach der Erhaltungssatzung der Stadt Halberstadt eine Abrissgenehmigung für die Gebäude Kühlinger Straße 24 – 36/Heinrich-Julius-Straße 1 in Halberstadt erteilt worden ist, allerdings verbunden mit der Auflage, eine Wiederbebauung vorzunehmen.

Diese Genehmigung ist rechtskräftig geworden. Die HaWoGe hat bereits im Vorfeld auf jegliche Rechtsmittel verzichtet.

Es trifft auch nicht zu, dass nach Weiterleitung der entsprechenden Förderanträge der WGH an das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr eine entsprechende Gewährung von Fördermitteln durch das Landesministerium erfolgt wäre. Maßgeblich für das Ministerium und auch für die Stadt Halberstadt ist dass eine Wiederbebauung an gleicher Stelle erfolgt und damit die vorhandene straßenseitige Bebauung einschließlich der sich ergebenden Raumkanten erhalten bleibt. Eine solche Erklärung hat die HaWoGe bereits vor der Bewilligung der Abrissfördermittel gegenüber dem Ministerium abgegeben. Es kann deshalb in keiner Weise die Rede davon sein, dass sich die Stadt Halberstadt gegenüber der WGH in irgendeiner Weise pflichtwidrig verhalten hat. Die Zeitverzögerung ist allein auf das Verhalten der WGH zurückzuführen.