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Das Umweltamt informiert: Kompostieren oder Verbrennen?

Wenn sich die kalte Jahreszeit im Herbst nähert, beginnt für Gartenbesitzer der Endspurt: Gehölze, Beete und Rasen müssen auf den Winter vorbereitet werden, damit sie gut ins nächste Jahr kommen.

Hierbei fallen erfahrungsgemäß viele Gartenabfälle an: Gehölzschnitt, zurückgeschnittene Pflanzenteile und Laub. Ein Großteil dieser Gartenabfälle wird von den Kleingärtnern selbst genutzt, so kann Gehölzschnitt geschreddert werden und dient zusammen mit angetrocknetem Rasenschnitt und Herbstlaub als perfektes Mulchmaterial zum Schutz vor Kälte und als Nährstoffpuffer für den Boden. Auf dem eigenen Komposthaufen im Garten wird daraus wertvoller Dünger. Der Rest des Laubes kann in den hinteren Ecken des Gartens zusammengeharkt werden, wo es am wenigstens stört. Solche Laubhaufen bieten dort nützlichen Kleintieren wie Igeln ein Winterquartier.

Sollte doch einmal Gartenabfall übrigbleiben, so bietet die Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR, kurz enwi, ganzjährig Entsorgungsmöglichkeiten an, zum Beispiel auf den Wertstoffhöfen der enwi. Dort können bis zu zwei m³ Gartenabfälle pro Tag kostenlos angeliefert werden. Darüber hinaus finden auch im Herbst Sammelaktionen statt, bei denen kompostierbare Gartenabfälle an festgelegten Terminen direkt am Straßenrand vor dem Wohnhaus abgeholt werden Durch die enwi werden die gesammelten Gartenabfälle einer hochwertigen Kompostierung zugeführt, sodass eine ökologisch sinnvolle Verwertung sichergestellt ist.
Die Termine der Sammlungen im eigenen Wohnort beziehungsweise die Wertstoffhöfe und deren Öffnungszeiten können dem aktuellen Abfallkalender und auf der Webseite der enwi (www.enwi-hz.de) entnommen werden.

In einigen Gemarkungen des Landkreises Harz dürfen in Ausnahmefällen Gartenabfälle aus privaten Kleingärten in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. November auch weiter verbrannt werden, wenn nicht bereits im Frühjahr verbrannt wurde.
Dabei sind jedoch bestimmte Vorschriften zum Schutz der Umwelt und Nachbarschaft unbedingt einzuhalten. Verstöße gegen diese Regelungen können ein teils empfindliches Bußgeld zur Folge haben. Der Text und genaue Regelungsinhalt der Gartenabfallverbrennverordnung kann unter www.kreis-hz.de/de/umwelt eingesehen werden.

Allgemein werden dazu folgende, jedoch nicht abschließende Hinweise gegeben:
Das Verbrennen im Herbst ist erlaubt in den Gemarkungen: Abbenrode, Aderstedt, Anderbeck, Aspenstedt, Athenstedt, Badersleben, Berßel, Bühne, Danstedt, Dardesheim, Dedeleben, Deersheim, Deesdorf, Derenburg, Dingelstedt, Ditfurt, Eilenstedt, Eilsdorf, Emersleben, Groß Quenstedt, Harsleben, Hausneindorf, Hedersleben, Hessen, Heteborn, Heudeber, Huy-Neinstedt, Klein-Quenstedt, Langeln, Langenstein, Lüttgenrode, Mahndorf, Nienhagen, Osterode, Osterwieck, Pabstorf, Reinstedt, Roden, Rodersdorf, Rohrsheim, Sargstedt, Schauen, Schlanstedt, Schmatzfeld, Schwanebeck, Stapelburg, Stötterlingen, Ströbeck, Veckenstedt, Veltheim, Vogelsdorf, Wasserleben, Wedderstedt, Wegeleben, Westerburg, Wülperode, Zilly

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und Samstag von 8 bis 14 Uhr gestattet. Die Feuer müssen grundsätzlich beaufsichtigt werden und ausreichende Löschmaterialien griffbereit vorhanden sein. An allen Sonn- und Feiertagen ist ein Verbrennen untersagt.

Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist bei lang anhaltender, extrem trockener oder feuchter Witterung sowie bei austauscharmen Wetterlagen (Inversionswetterlagen) verboten. Das Verbrennmaterial muss trocken sein, sodass eine Rauchentwicklung vermieden werden kann. Bereits aufgeschichtetes Verbrennmaterial ist zum Schutz von Kleintieren wie Igeln direkt vor dem Verbrennen unbedingt umzuschichten. Des Weiteren sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben und öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien.

Bei speziellen Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen helfen natürlich auch die Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Harz telefonisch unter 03941/59 70 - 57 64, - 57 93 oder - 57 60 gerne weiter.