Presse

Home

Das Umweltamt informiert: Gartenabfallverbrennung im Frühjahr 2020

Mit Blick auf die bevorstehende Brennzeit weist das Umweltamt auf Folgendes hin:

In diesem Frühjahr dürfen in der Zeit vom 2. März bis zum 20. April einmalig pflanzliche Gartenabfälle in allen Gemarkungen des Landkreises Harz mit Ausnahme der Gemarkungen Bad Suderode, Halberstadt und Ballenstedt (außer Ortsteil Asmusstedt) verbrannt werden.

Das Verbrennverbot betrifft für die Gemarkung Halberstadt auch die Stadtteile "Sargstedter Siedlung" und "Wehrstedt", sowie für die Gemarkung Ballenstedt auch den Ortsteil „Opperode“, im Ortsteil Asmusstedt hingegen ist das Verbrennen erlaubt.

Die Möglichkeit zum Verbrennen gilt nur für Gartenabfälle aus privaten Haus- und Kleingärten, der gewerbliche Bereich ist prinzipiell davon ausgenommen.

Das Verbrennen soll immer eine Ausnahme darstellen. Grundsätzlich gilt ein Verwertungsgebot, heißt: Die Kompostierung sollte generell Vorrang haben. Im Einzelfall kann sich nach Absprache mit den Veranstaltern örtlicher Osterfeuer eine weitere Alternative zum Gartenfeuer anbieten.

Wer pflanzliche Gartenabfälle im Frühjahr verbrennt, darf nicht noch einmal im Herbst verbrennen.

Jeder Haus- und Kleingartenbesitzer sollte prüfen, ob für ihn nicht eine der kostenlosen Möglichkeiten, die die Entsorgungswirtschaft des Landkreis Harz (enwi) anbietet, in Frage kommt. Dazu zählen die Baum- und Strauchschnittsammlungen und die Annahme von Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen der enwi.

Sollte keine Alternative zum Verbrennen der pflanzlichen Gartenabfälle bestehen, so sind einige Regeln zu beachten:

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und Samstag von 8 bis 14 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen verboten.

Bevor die Feuer entzündet werden, gilt es besonders folgende Regelungen der Verordnung zu beachten: Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist verboten bei lang anhaltender, extrem trockener oder feuchter Witterung sowie bei austauscharmen Wetterlagen (Inversionswetterlagen). Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. Bereits angehäufte Gartenabfälle sind zum Schutz von Kleintieren direkt vor dem Verbrennen umzuschichten. Frische oder feuchte Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden. Beim Verbrennen sollte auf die Einhaltung von Mindestabständen (20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben und öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien) geachtet werden.

Einzelheiten zu den Vorschriften der aktuellen Gartenabfallverbrennverordnung sind unter www.kreis-hz.de/de/gartenabfallentsorgung.html  eingestellt.

Bei Fragen zum Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen helfen die Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Harz unter den Telefonnummern 03941/59 70 57 64 und -57 93 weiter.

© Jeannette Schroeder E-Mail