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Hans Osterloh

Reaktion der Stadt Halberstadt auf den Presseartikel „Vertreibung der Bürger hat begonnen“ von Hanns Osterloh vom 27.10.2005 in der Volksstimme

Herr Osterloh macht sich in der Volksstimme vom 27.10.05 mit dem Leserbrief „Vertreibung der Bürger hat begonnen“  Luft über seinen Ärger mit den Straßenreinigungsgebühren. Hier werden allerdings von ihm verschiedene Sach¬verhalte unzutreffend dargestellt und zudem fehlerhafte Überlegungen eingebracht. Aufgrund dessen soll  hier eine Klarstel¬lung seitens der Stadt Halberstadt erfolgen.
Die Stadt Halberstadt handelt auf der Grundlage der bestehenden Gesetze; die Straßenreinigung wird im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Danach hat die Kommune die Pflicht zur Organisation der Straßenreinigung. Der Gesetzgeber eröffnet den Kommunen  dazu zwei Mög¬lichkeiten. Entweder sie überträgt die Reinigung den Grundstückseigentümern jeweils bis zur Straßenmitte oder sie reinigt selbst und zieht die Grundstückseigentümer zu den Kosten heran.
Die Abgeordneten der  Stadt Halberstadt haben  sich dafür entschieden, die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung zu betreiben und die umlage¬fähigen Kosten als Gebühr auf die Grundstückseigentümer umzulegen; eine  entsprechende Straßenreinigungsgebührensatzung wurde am 14.10.1992 erlassen.
Das eben genannte Datum verrät, dass in Halberstadt bereits seit 1992 Straßenreinigungsgebühren existieren und nicht wie im Leserbrief vermerkt seit 1996. Viele Grundstücke sind jedoch mangels technischer und organisatori¬scher Voraussetzungen erst in den Folgejahren in die Veranlagung einbezogen worden. Insofern mag es im speziellen Fall von Herrn Osterloh zutreffen, dass er erstmalig im Jahre 1996 einen Gebührenbescheid erhalten hat.
Der von Herrn Osterloh angesprochene Preisanstieg der Gebühr im Jahre 2004 ergibt sich aus der 11. Änderung der Straßenreinigungsgebühren¬satzung, welche zum 01.01.2004 in Kraft trat. Hier musste dem - durch das Verwaltungsgericht Magdeburg gerügten - Missstand abgeholfen werden, dass anliegende Grundstücke mit hinterliegenden Grundstücken (Hinterlieger) nur anteilig an den Kosten der Straßenreinigung beteiligt werden.
Seit diesem Zeitpunkt werden alle Grundstücke nach Maßgabe des jeweiligen Gebührenmaßstabes (Frontmetermaßstab) auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Gebührenhöhe gleich behandelt, anliegende Grundstücke mit der anliegenden Straßenfrontlänge und hinterliegende Grundstücke mit der Straßenfrontlänge, die der zu reinigenden Straße zu¬gewandt ist.
Diese Regelung stellt eine gerechtere Lösung gegenüber der alten dar, da nunmehr ein anliegendes Grundstück ohne Hinterlieger nicht mehr schlechter gestellt ist, als ein anliegendes Grundstück, welches zufälliger¬weise einen oder mehrere Hinterlieger hat.
Die Frontmeter der hinterliegenden Grundstücke sind natürlich „fiktiv“, d. h. als zu kehrende Meter in der Örtlichkeit nicht vorhanden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass  der Frontmetermaßstab  lediglich ein  rechnerisches Hilfsmittel zur Bemessung der vom einzelnen Grundstückseigentümer zu zahlenden Benutzungsgebühr ist, der die Aufgabe hat, die Gebühren annä¬hernd gleich und gerecht zu verteilen.  Er darf nicht mit den Kehrmetern, die das Reinigungsfahrzeug zurücklegt, verwechselt werden.
Die Frontmeter der Hinterliegergrundstücke erhöhen bei der Gebühren¬kalkulation somit die Gesamtfrontmeter aller gebührenpflichtigen Grundstücke und ermäßigen damit zu Gunsten aller den Gebührensatz, d. h. je mehr Grundstücke (Frontmeter) an den Kosten beteiligt werden, umso niedriger fällt die Gebühr für alle Gebührenpflichtigen aus.
Dies ist auch gerecht, denn Hinterlieger haben durch die Straßenreinigung die gleichen Vorteile wie anliegende Grundstücke. da durch die gesäuberte Straße die wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung ihres Grundstückes verbessert wird. Außerdem geht auch von diesen Grundstücken eine gleiche  oder ähnliche Verschmutzung der Straße aus.
Natürlich kann es in einer Straße mit vielen hinterliegenden Grundstücken zu dem von Herrn Osterloh erwähnten höheren Gebührenaufkommen als in einer Straße mit weniger bzw. keinen hinterliegenden Grundstücken kom¬men. Darauf kommt es jedoch nicht an.  Vielmehr wird im Rahmen einer Gebührenkalkulation durch Zugrundelegen aller ansatzfähigen Kosten der Straßenreinigung mittels Dividieren mit den gesamten Frontmetern der Gebührensatz ermittelt; das  sich daraus errechenbare Gesamtgebühren¬aufkommen liegt weit unter den ansatzfähigen Kosten.
Abschließend soll noch auf die von Herrn Osterloh angesprochenen Gebührendifferenzen bei gleich großen Grundstücken eingegangen werden. Diese können  schon deshalb auftreten, da es entscheidend ist, ob bei dem Anwesen die Schmal- oder Längsseite an der Straße anliegt bzw. zugewandt ist. Solche Zufälligkeiten der Lage und des Zuschnitts sind nach der Rechtssprechung als Lagegunst oder –ungunst im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen.
Alle angesprochenen Regelungen der Halberstädter  Straßenreinigungs¬gebührensatzung, d. h. der verwendete Gebührenmaßstab, die Gebührenhöhe, die Gebührenkalkulation und die Beteiligung der Hinter¬liegergrundstücke an den Kosten der Straßenreinigung wurden bereits mehrfach durch das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg überprüft und die anhängigen Klagen zu Gunsten der Stadt Halberstadt abgewiesen.