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Gesetzesänderung für Alleinerziehende

Das Bürgerbüro der Stadt Halberstadt informiert über eine
wichtige Gesetzesänderung für Alleinerziehende:

Mit dem am 9. Juli 2004  verabschiedeten „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze“ hat der Gesetzgeber Klarheit für den
seit 1. Januar 2004 neu eingeführten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der der Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren entspricht, geschaffen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerklasse II ist nunmehr, dass

- der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und
- zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld erhält.

Dabei ist es unbeachtlich , ob das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat oder nicht. Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bzw. mit einer anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden , können die Steuerklasse II dagegen nicht erhalten, da sie nicht als Alleinerziehende angesehen werden. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom Finanzamt eingetragen. Die Gemeinde darf einem allein erziehen Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2005 nur dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn dieser
rechtzeitig vor dem
                                         20. September 2004
der Gemeinde schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer dem Finanzamt zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte des Jahres 2004 bereits die Steuerklasse II
eingetragen war und die keine entsprechende Erklärung abgeben. Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung wird dann das Finanzamt  überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag im Veranlagungsjahr vorgelegen haben.
Davon betroffene Bürgerinnnen und Bürger werden gebeten, rechtzeitig die entsprechende Erklärung im Bürgerbüro abzugeben.