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Stiefkind Stichwege

Sogenannte Stichwege sind häufig in Wohngegenden unserer Stadt zu finden, die  durch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern und gepflegten Vorgärten gekennzeichnet sind. Dazu gehören unter anderem „Sargstedter Siedlung“, das Wohngebiet „Am Landgraben“ oder das Wohngebiet zwischen der Wilhelm-Trautewein-Straße und dem Pulverhausweg. Eine Vernachlässigung der Reinigungspflicht auf den Gehwegen ist hier nach Angaben des Ordnungsamtes der Stadt nur in wenigen Fällen festzustellen.
Dennoch rufen Anwohner immer wieder im Ordnungsamt (Ferkelhotline) oder beim Beschwerdemanagement (Bürgertelefon) der Stadt Halberstadt an und stellen Fragen zur Straßenreinigungspflicht. Bei diesen Anfragen haben sich die kleinen Verbindungswege zwischen den Grundstücken, die nur als Fuß- und Radwege genutzt werden, als Schwerpunkt herausgestellt. Aus diesem Grund  möchte die das Ordnungsamt der Stadt Halberstadt darüber informieren, welche Pflichten den Anlieger solcher Stichwege obliegen.
Diese Wege sind als Fuß- beziehungsweise gemeinsame Fuß- und Radwege gekennzeichnet. Es handelt sich dabei um teilweise befestigte und teilweise unbefestigte Wege. In beiden Fällen handelt es sich um öffentliche Wege. Somit richtet sich die Reinigungspflicht nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Halberstadt.
Den Anliegern dieser Wege obliegt nun die wöchentliche Pflicht, bis zur Mitte des Weges die Reinigung vorzunehmen ( lt. § 1 der Reinigungssatzung ). Dazu gehört, dass die Wege von störenden Pflanzenwuchs befreit werden und bei befestigten Wegen gefegt wird. Dabei ist nicht zu vergessen, dass diese  Wege im Winter vom Schnee beräumt und abgestumpft werden müssen. Wenn die an dem Weg liegende Grundstücksgrenze mit einer Hecke bewachsen ist oder ein Baum seine Äste in den Bereich des Weges hängen läßt, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass diese Gewächse so kurz gehalten werden, dass eine Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger und Radfahrer ausgeschlossen werden kann. Aus dem gesamten Bereich des Weges ist der Bewuchs gemäß der Gefahrenabwehrverordnung (als „Stadtordnung“ bekannt) bis zu einer Höhe von 2,50 m zu entfernen.
Von den Anliegern der Wege ist die Reinigung bis zur Mitte des Weges vorzunehmen. Das heißt, dass beide Nachbarn den Weg zu reinigen haben.
Nur so kann verhindert werden, dass auf der einen Seite des Weges die Hecke ordentlich geschnitten ist und von der anderen Seite die Äste in den Weg wuchern. Das Anliegen der Reinigungssatzung und der Gefahrenabwehrverordnung besteht darin, ein ungehindertes und gefahrloses Benutzen der Wege zu ermöglichen, dienen diese Wege doch hauptsächlich den Anwohnern der jeweiligen Wohngebiete.
Ein schöner Heckenschnitt und ein sauberer Weg, auch bei diesen kleineren Wegen, hebt die Wohnqualität in den Stadtteilen und sollte somit ein selbstverständliches Anliegen aller Anwohner sein. Das betrifft nicht nur die oben genannten Gebiete, sondern alle Bereiche, wo es solche schmalen Verbindungswege zwischen den Grundstücken gibt .
Sollten es noch Fragen oder Hinweise zur Reinigung der Wege geben so stehen den Bürgern der Stadt die bekannten Telefonnummer für das Bürgertelefon (55 10 55) oder die Ferkelhotline (55 13 23) zur Verfügung.