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Hundesteuer befreit nicht vor Hundekotbeseitigung

Die Hundesteuer ist eine Kommunalsteuer, die wie alle anderen Einnahmen auch, in den Haushalt der Verwaltung einfließt, um mit diesen Einnahmen die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben zu sichern. Eine genaue Aufgliederung, wofür die Hundesteuern verwandt werden, gibt es danach nicht.
Es sei erwähnt, dass es sich bei der Hundesteuer um eine Abgabe ohne Gegenleistung handelt. Das heißt konkret, dass der Hundehalter durch Zahlung seiner Hundesteuern nicht von der Beseitigung des Hundekots befreit ist. Trotz allem obliegt ihm in erster Linie die Pflicht, den Kot seines Vierbeiners zu beseitigen.
Den Hundekotsauger der Stadt gibt es nach wie vor. Er kommt einmal in der Woche zum Einsatz. Aber nur auf solchen Plätzen und Gehwegen, wonach die Stadt Halberstadt die Reinigungspflicht gemäß der Reinigungssatzung hat.  Das sind unter anderem der Holz- und Fischmarkt,  Breiter Weg und der Domplatz. Ansonsten ist die Stadt nicht verpflichtet den Hundekot zu beräumen.
In der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halberstadt ist im § 8 festgeschrieben, dass der Hundehalter oder die mit der Führung oder Pflege beauftragten Person verpflichtet ist,  jederzeit zu verhindern, dass ihr Tier Straßen, und Anlagen beschädigt oder durch Kot verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Halter und die anderen oben genannten Personen unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Werden die „Hinterlassenschaften“ vom Hundehalter nicht entfernt und kann dieser  auch nicht zur Verantwortung gezogen werden, greift die Reinigungssatzung der Stadt Halberstadt. Gemäß § 1 dieser Satzung "wird innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung  der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze auferlegt." Zu den Pflichten der Grundstückseigentümer gehört es den Gehweg beziehungsweise gemeinsamen Geh- und Radweg vor ihrem Grundstück zu reinigen. Diese Reinigungspflicht umfaßt unter anderen die Beseitigung von Tierexkrementen. Wer dieser Reinigungspflicht nicht nachkommt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Doch im Interesse aller Hundehalter, denen es auf ein verständnisvolles Zusammenleben von Tierhaltern und Nicht-Tierhaltern in Halberstadt ankommt, sollte es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, die Kothaufen des eigenen Hundes zu beseitigen. Und schon klappt es dann auch mit dem Nachbarn!
Die gefüllte Tüte darf übrigens in jeden öffentlichen Papierkorb geworfen werden. Sollte es noch Fragen oder Hinweise geben, stehen die Mitarbeiter des Teams Ordnung und Sicherheit unter der Ferkelhotline 551323 oder Jeannette Schroeder am Bürgertelefon gern mit Rat und Tat zur Verfügung.