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Das Umweltamt informiert: Gartenabfallverbrennung im Herbst

Mit Blick auf die bevorstehende Brennzeit weist das Umweltamt darauf hin, dass gemäß den Regelungen der Gartenabfallverbrennverordnung im Herbst in nachfolgenden Orten das Verbrennverbot gilt:

Allrode, Altenbrak, Badeborn, Ballenstedt, Benneckenstein, Benzingerode, Börnecke, Cattenstedt, Dankerode, Darlingerode, Drübeck, Elbingerode, Elend, Endorf, Ermsleben, Friedrichsbrunn, Gernrode, Güntersberge, Harzgerode, Hasselfelde, Heimburg, Hüttenrode, Ilsenburg, Königerode, Königshütte, Meisdorf, Minsleben, Neinstedt, Neudorf, Neuplatendorf, Pansfelde, Quedlinburg, Radisleben, Reddeber, Rieder, Rübeland, Schielo, Schierke, Silstedt, Siptenfelde, Sorge, Stecklenberg, Stiege, Straßberg, Tanne, Thale, Timmenrode, Trautenstein, Treseburg, Wernigerode, Westerhausen, Wienrode, Wieserode.

In den Gemarkungen Bad Suderode (Heilbad), Blankenburg (Heilbad) und in Halberstadt (ausgenommen die Ortsteile) ist das Verbrennen grundsätzlich untersagt.


In den anderen Orten des Landkreises ist das Verbrennen erlaubt.

Die Maßgaben der am 01.07.2012 in Kraft getretenen Neufassung der Gartenabfallverbrennverordnung gelten nur für Besitzer von privaten Haus- und Kleingärten. Der gewerbliche Bereich ist prinzipiell davon ausgenommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur auf Grundstücken verbrannt werden darf, auf denen die pflanzlichen Gartenabfälle tatsächlich angefallen sind.

Die Gartenabfallverbrennverordnung des Landkreises Harz erlaubt ein einmaliges Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 30. November 2014 soweit nicht bereits im Frühjahr verbrannt wurde. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und Samstag von 8 Uhr bis 14 Uhr gestattet. Jedoch ist an Sonn- und Feiertagen das Verbrennen untersagt.

Zuvor sollte jeder Haus- und Kleingartenbesitzer jedoch sorgfältig prüfen, ob für sie nicht eine der umfangreichen und kostenlosen Möglichkeiten, die die Entsorgungswirtschaft des Landkreis Harz (enwi) anbietet, in Frage kommt. Dazu zählen die Baum- und Strauchschnittsammlungen und die Annahme von Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen der enwi. Das stetig steigende Aufkommen bei den Sammlungen und der Anlieferung zeigt eindrucksvoll, dass immer mehr Bürgerinnen und Bürger ihre Nachbarn nicht egal sind und sie bei der Entsorgung ihrer pflanzlichen Abfälle auf Kompostierung statt Verbrennen setzen.

Bevor die Feuer entzündet werden, gilt es besonders folgende Regelungen der Verordnung zu beachten: Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist verboten bei lang anhaltender, extrem trockener oder feuchter Witterung sowie bei austauscharmen Wetterlagen (Inversionswetterlagen). Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. Bereits angehäufte Gartenabfälle sind zum Schutz von Kleintieren direkt vor dem Verbrennen umzuschichten. Insbesondere ist es untersagt, frische oder feuchte Gartenabfälle zu verbrennen. Des Weiteren sei auf die Einhaltung von Mindestabständen (20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben und öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien) hingewiesen.

Einzelheiten zu den Vorschriften der Gartenabfallverbrennverordnung können unter www.kreis-hz.de eingesehen werden.
Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen helfen die Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Harz weiter. Sie sind wie folgt zu erreichen:
Sachgebietsleiter der Unteren Abfallbehörde Bernd Germer (Tel. 03941/5970-5766) sowie Claudia Hoffman (Tel. 03941/5970-5793) und Robert Steinecke (Tel. 03941/5970-5764).