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Das Umweltamt informiert: Gartenabfallverbrennung im Frühjahr 2015

Mit Blick auf die bevorstehende Brennzeit weist das Umweltamt auf Folgendes hin:
Die Regelungen der Gartenabfallverbrennverordnung gelten nur für Besitzer von privaten Haus- und Kleingärten. Der gewerbliche Bereich ist prinzipiell davon ausgenommen.

In diesem Frühjahr dürfen in der Zeit vom 2. März bis zum 20. April einmalig pflanzliche Gartenabfälle in fast allen Gemarkungen des Landkreises Harz verbrannt werden. Davon ausgenommen sind die Gemarkungen Bad Suderode, Blankenburg und Halberstadt. Hier gilt ein ganzjähriges Brennverbot. Hinsichtlich der Gemarkung Halberstadt wird aufgrund von Nachfragen darauf hingewiesen, dass dieses Brennverbot auch für die Stadtteile „Sargstedter Siedlung" und „Wehrstedt" gilt.

Das Verbrennen soll eine Ausnahme darstellen. Grundsätzlich gilt ein Verwertungsgebot, sodass die Kompostierung Vorrang haben sollte. Im Einzelfall kann sich nach Absprache mit den Veranstaltern örtlicher Osterfeuer eine weitere Alternative zum Gartenfeuer anbieten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diejenigen, die pflanzliche Gartenabfälle im Frühjahr verbrennen, unter Beachtung der Regelung der Gartenabfallverbrennverordnung nicht noch einmal im Herbst verbrennen dürfen.
Jeder Haus- und Kleingartenbesitzer sollte vor dem Verbrennen jedoch sorgfältig prüfen, ob nicht eine der umfangreichen und kostenlosen Möglichkeiten, die die Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz (enwi) anbietet, in Frage kommt. Dazu zählen die Baum- und Strauchschnittsammlungen und die Annahme von Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen der enwi.
Sollte in Ausnahmefällen keine Alternative zum Verbrennen der pflanzlichen Gartenabfälle bestehen, so sind beim Verbrennen einige Regeln zu beachten. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr und samstags von 8 bis 14 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen verboten.
Bevor die Feuer entzündet werden, gilt es besonders folgende Regelungen der Verordnung zu beachten: Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist verboten bei lang anhaltender, extrem trockener oder feuchter Witterung sowie bei austauscharmen Wetterlagen (Inversionswetterlagen). Die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein. Bereits angehäufte Gartenabfälle sind zum Schutz von Kleintieren direkt vor dem Verbrennen umzuschichten. Insbesondere ist es untersagt, frische oder feuchte Gartenabfälle zu verbrennen. Des Weiteren sei auf die Einhaltung von Mindestabständen (20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben und öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien) hingewiesen.

Einzelheiten zu den Vorschriften der aktuellen Gartenabfallverbrennverordnung können unter www.kreis-hz.de eingesehen werden. Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen helfen die Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Harz unter den Tele-fonnummern 03941/59 70 -5760 und -5762 weiter.