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„Wer trifft solche Entscheidung?“ - Stadtverwaltung reagiert

Der Rahmen für die Nutzung von Sportanlagen, die sich in der Trägerschaft der
Stadt Halberstadt befinden, wird in der seit 01. April 1994 gültigen Benutzerord-
nung für städtische Sportanlagen, die jedem Verein zur Verfügung steht, abge-
steckt.

Im § 3.6. ist folgendes festgelegt:
           Während der Sommerferien sowie zwischen Weihnachten und Neujahr
           sind die Sportanlagen grundsätzlich geschlossen.
           Sollte eine besondere Situation dieses rechtfertigen, können auf Antrag
           im Einzelfall die Sportanlagen durch die Stadt ausnahmsweise zur Nutzung
          freigegeben werden.

Hierbei handelt es sich um eine in vielen Kommunen übliche Regelung. Hintergrund
ist der sehr geringe Bedarf an Trainingszeiten sowie die Einsparung finanzieller
Mittel durch nicht erforderliche Reinigungsarbeiten und Verringerung der Betriebs-
kosten.
Auf Antrag können Ausnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Wett-
kämpfen (Punktspiele, Meisterschaften u. ä.) sowie zur Durchführung von Veranstal-
tungen (z. B. Stadtmeisterschaften Fußball) gestattet werden.
Da von einigen Vereinen, die über die Schlüsselgewalt in Sportanlagen verfügen,
diese Festlegungen der Benutzerordnung nicht eingehalten wurden, war eine Verän-
derung des Schließsystems während der Schließzeit in einigen Sportanlagen erforderlich. Der Austausch der Zylinder erfolgte durch Mitarbeiter der Stadt Halberstadt
unter Verwendung von Schließsystemen, die in der Stadt Halberstadt vorhanden sind.