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Übermittlungssperre von Daten per Widerspruch möglich

Nach §34 Abs. 4 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung vom 1.März 1996 (GVBl.LSA S.122) kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Erteilung einer Gruppenauskunft über seine Daten ohne Angabe von Gründen und gebührenfrei widersprechen:
a) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
    sowie an zugelassene Bewerber und Bewerberinnen um das Amt des    
    Bürgermeisters oder Landrates ( Daten: Vor- und Familienname,  
    Doktorgrad und Anschriften )
b) an Antragsteller im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen
    Volksbegehren und Volksentscheiden ( Daten: Vor- und Familienname,
    Doktorgrad und Anschriften )
c) an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und
    kommunaler Vertretungskörperschaften        
    über Alters- und Ehejubiläen ( Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad
    und Anschriften sowie zusätzlich      
    Tag und Art des Jubiläums )
d) Adressbuchverlage (Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad und
    Anschriften aller Einwohnerinnen und        
    Einwohner , die das 18. Lebensjahr vollendet haben )
    Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder
    einzeln nicht einverstanden sind, können dies dem Bürgerbüro, Holzmarkt 1
    schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen.
    Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits früher
    bei dieser Meldebehörde (Bürgerbüro) abgegeben haben, brauchen diese
    nicht zu erneuern.